Aktuelle Gesetze, Strafkatalog und Hausordnung DOJ

Im folgenden findet ihr die Gesetze, unseren Strafkatalog für unseren Staat und die Hausordnung DOJ Supreme Court.

Strafgesetzbuch (StGB)

Allgemeiner Teil

§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz

(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

§ 2 Zeitliche Geltung

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

§ 3 Zeit und Ort der Tat

(1) Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

(2) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

§ 4 Personen und Sachbegriffe

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

  1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört:

a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist.

  1. Amtsträger wer nach geltendem Recht

a) Beamter oder Richter ist,

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

  1. Richter: wer nach geltendem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;

  2. rechtswidrige Tat: nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;

  3. Unternehmen einer Tat: deren Versuch und deren Vollendung;

  4. Maßnahme: jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;

  5. Bande: Ein Zusammenschluss von mindestens drei (3) Personen.

§ 5 Grundlagen der Strafbarkeit

(1) Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

(2) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(3) Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nicht gemildert werden.

§ 6 Versuch

(1) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(2) Der Versuch einer Straftat ist stets strafbar.

(3) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.

§ 7 Täterschaft und Teilnahme

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(3) Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

§ 8 Notwehr und Notstand

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(3) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 9 Rechtsfolgen der Tat

(1) Rechtsfolgen einer Tat können sein:

  • Hauptstrafen: 1. Geldstrafe
  1. Freiheitsstrafe
  • Nebenstrafen: 1. Fahrverbot
  1. Führungsaufsicht

  2. Entziehung der Fahrerlaubnis

  3. Berufsverbot

  4. Strafaussetzung zur Bewährung

(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe ist 240 Hafteinheiten.

(3) Das Höchstmaß der Geldstrafe ist $500.000.

(4) Eine (1) Hafteinheit entspricht eine Geldstrafe in Höhe von $100.

(5) Bei Tätern, die nach der Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht auf freien Fuß gesetzt werden können, kann die Maßregel der Sicherungsverwahrung verhängt werden. Die Sicherungsverwahrung kann vom Gericht entweder bereits bei der Urteilssprechung angeordnet, im Urteil vorbehalten oder nachträglich angeordnet werden. Der Täter bleibt bei verhangener Sicherungsverwahrung dauerhaft in einer Anstalt, dies dient der Sicherung der Bevölkerung.

§ 10 Tateinheit

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.


§ 11 Tatmehrheit

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 10 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 12 Strafaussetzung zur Bewährung

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 120 Hafteinheiten setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

§ 13 Führungsaufsicht

(1) Das DOJ kann die verurteilte Person der Führungsaufsicht unterstellen.

(2) Das DOJ kann folgende Auflagen festsetzen:

  1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,

  2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten.

  3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,

  4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,

  5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,

  6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,

  7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle des PDs oder SDs zu melden,

  8. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,

  9. keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,

  10. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen.

§ 14 Einziehung

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

  1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder

  2. auf Grund eines erlangten Rechts.

(4) Tatmittel zur Begehung einer Tat dürfen ebenfalls eingezogen werden.

(5) Fahrzeuge, die für das Verfahren von Bedeutung sind, dürfen durch einen richterlichen Beschluss entzogen werden.

§ 15 Strafanzeige

(1) Der Verletzte ist dazu berechtigt Strafanzeige zu stellen.

(2) Eine Strafanzeige kann von jedem Bürger bei einer Behörde gestellt werden, die zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berufen ist.

§ 16 Verjährungsfristen

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus.

(2) Straftaten ab 200 HE verjähren nicht. Weiterhin verjähren Straftaten nach §§ 39, 40 (Mord/Totschlag) nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist:

  • Nr. 1 - 7 Tage bei einer Freiheitsstrafe von 0 bis 20 Hafteinheiten
  • Nr. 2 - 14 Tagen bei einer Freiheitsstrafe von 21 bis 50 Hafteinheiten
  • Nr. 3 - 28 Tagen bei einer Freiheitsstrafe von 51 bis 199 Hafteinheiten

(4) Ein Richter kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern.

§ 16a Unterbrechung der Verjährung

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

  1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
  2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
  3. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
  4. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
  5. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  6. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
  7. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
  8. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
  9. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,

(2) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(3) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

§ 17 Strafmilderung

(1) Eine Strafe kann gemildert werden, wenn der Täter:

Nr. 1 durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat aufgedeckt werden konnte oder

Nr. 2 freiwillig sein Wissen rechtzeitig der Exekutive offenbart, sodass eine Straftat verhindert werden kann oder

Nr. 3 sich kooperativ verhält oder

Nr. 4 sich eigenständig zur begangenen Tat bekennt.

Besonderer Teil

Wirtschaftskriminalität

§ 18 Sachbeschädigung

​(1) Wer eine fremde Sache beschädigt, unbrauchbar macht oder zerstört, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.

§ 19 Diebstahl

​(1) Wer eine fremde Sache einem anderen mit Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

§ 20 Fahrzeugdiebstahl

​(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad einem anderen mit Vorsatz wegnimmt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

§ 21 Bandendiebstahl; Einbruchsdiebstahl

​(1) Mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe wird bestraft wer, als Mitglied einer Bande gemäß § 4 Nr. 7 StGB, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder

(2) einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

§ 22 Hehlerei

​(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 23 Unterschlagung

​(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Wer Beweise zur Klärung von Straftaten oder Ermittlungen bewusst zurückhält, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

§ 24 Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

​(1) Wer ein Kraftfahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden.

§ 25 Betrug

​(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

§ 26 Urkundenfälschung/Dokumentenfälschung

​(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr ein/eine falsches/unechte Dokument/Urkunde herstellt oder ein/eine echtes/echte Dokument/Urkunde verfälscht, mit der Absicht, dass es im Rechtsverkehr gebraucht werde, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Zusätzlich kann eine Schadensersatzzahlung angeordnet werden.

§ 27 Glücksspiel

(1) Das Glücksspielmonopol obliegt dem Staat.

(2) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

(3) Wer sich an einem öffentlich unangemeldeten Glücksspiel beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches unangemeldetes Glücksspiel wirbt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 28 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

§ 29 Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

§ 30 Erpressung

​(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Gruppe handelt.

§ 31 Raub

​(1) Wer eine fremde Sache einem anderen durch Androhung oder Bedrohung entwendet, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.

§ 32 Schwerer Raub

​(1) Wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe/Werkzeug/Mittel verübt, begeht einen schweren Raub und ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Ein Raub auf ein Geldinstitut oder Geld- und Warentransporte stellt immer einen schweren Raub dar ungeachtet der benutzten Mittel.

Körperliche Integrität

§ 33 Beleidigung

​(1) Wer eine andere Person beschimpft, verspottet oder Äußerungen tätigt, die seine Ehre verletzen, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft, sollte der Geschädigte eine Strafanzeige stellen.

(2) Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.

§ 34 Üble Nachrede

​(1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 35 Körperverletzung / fahrlässige Körperverletzung

​(1) Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Wer eine Körperverletzung fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

(3) Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.

§ 36 Gefährliche Körperverletzung

​(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

(2) Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.

§ 37 Schwere Körperverletzung

​(1) Wer eine andere Person misshandelt oder dessen Gesundheit schädigt und dadurch ihre Bewusstlosigkeit hervorruft, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Wer eine Körperverletzung mit schweren Folgen fahrlässig herbeiführt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

(3) Zusätzlich kann die Zahlung eines Schmerzensgeldes angeordnet werden.


§ 38 Beteiligung an einer Schlägerei

(1) ​Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist.

§ 39 Mord

(1) Wer einen anderen aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet, ist mit einer Haftstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Der versuchte Mord wird minder schwerer bestraft.

§ 40 Totschlag

​(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

§ 41 Freiheitsberaubung

​(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.


§ 42 Geiselnahme

(1) ​Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.

§ 43 sexuelle Belästigung

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Eine sexuelle Belästigung ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, welches bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.

§ 44 Erregung öffentlichen Ärgernisses

​(1) Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.

Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 45 Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnstätte, in das befriedete Besitztum eines anderen eindringt, oder wer ohne Befugnis darin verweilt, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 46 Notrufmissbrauch

(1) ​Wer die Notruffunktion einer Behörde verwendet, ohne sich in einer Notsituation zu befinden, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

§ 47 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 48 Herbeiführen einer Explosion

​(1) Wer eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

§ 49 Bildung krimineller Vereinigung

Die Bildung einer kriminellen Vereinigung wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.

Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist:

a) Organisiertes Vorgehen: Kriminelle Vereinigungen agieren in der Regel organisiert, um ihre Ziele zu erreichen. Das kann die Planung und Durchführung von Straftaten, den Schmuggel illegaler Güter, Drogenhandel, Menschenhandel oder andere kriminelle Aktivitäten umfassen.

b) Langfristige Struktur: Kriminelle Vereinigungen haben oft eine langfristige Struktur, die über einen längeren Zeitraum besteht. Es gibt oft klare Hierarchien, Rollen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Gruppe.

c) Kriminelle Absichten: Das Hauptziel einer kriminellen Vereinigung ist die Begehung von Straftaten. Diese können von Diebstahl, Erpressung, illegalen Handlungen bis hin zu schweren Verbrechen wie Mord reichen.

d) Gemeinschaft innerhalb der Gruppe: Mitglieder von kriminellen Vereinigungen sind oft loyale Teilnehmer, die eng miteinander verbunden sind. Die Gruppe bietet Unterstützung, Schutz und Ressourcen für ihre Mitglieder.

(3) Eine kriminelle Vereinigung muss durch einen Beschluss von einem Richter oder Staatsanwalt als solche deklariert werden.

§ 50 Bildung terroristischen Vereinigung

​(1) Wer unbefugt eine Gruppe, die darauf ausgelegt ist die staatliche Ordnung zu gefährden, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, ist mit einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu bestrafen.

§ 51 Geldwäsche/Schwarzgeldbesitz

​(1) Wer unbefugt Geld wäscht oder illegale Geldmittel in Form von Schwarzgeld besitzt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

Widerstand gegen die Staatsgewalt

§ 52 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

​(1) Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt, durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

§ 53 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

​(1) Wer einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

§ 54 Missachtung polizeilicher Maßnahmen / Flucht

​(1) Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten des Ortes verbieten. Sollten diese oder ähnliche Maßnahmen nicht beachtet werden, ist dies mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.

​(2) Wer vor einer Behörde oder einer Amtshandlung vorsätzlich flüchtet, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

§ 55 Behinderung staatlicher Maßnahmen

(1) ​Wird ein Mediziner oder ein Amtsträger bei einer Maßnahme so gestört, dass die Maßnahme kaum oder unter schwereren Bedingungen fortgeführt werden kann, ist dies mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.

§ 56 Schaulustigkeit

​(1) Das Fotografieren/Filmen/Gaffen von polizeilichen/medizinischen Einsätzen wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

(2) Ausnahme Absatz 1; man besitzt einen Presseausweis.

§ 57 Gefangenenbefreiung

(1) ​Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, ist mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter als Amtsträger oder als Mitglied einer Gruppe handelt.

§ 58 Gefangenenmeuterei

(1) ​Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

  1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen oder tätlich angreifen,

  2. gewaltsam ausbrechen oder

  3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,

werden mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe bestraft.

§ 59 Sperrbezirke

​(1) Das Betreten und/oder Überfliegen von Sperrbezirken ohne Genehmigung ist verboten. Verstöße werden mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.

(2) Als Sperrbezirke gelten:

  • Nr. 1 Staatsgefängnis
  • Nr. 2 Fort Zancudo, ehemalige Militärbasis
  • Nr. 4 FIB Gebäude
  • Nr. 5 von der Exekutive ausgerufene temporäre Sperrzonen
  • Nr. 6 LSPD/LSSD, sowie die PD-Garage/PD-Beschlagahmeparkhaus (8179)
  • Nr. 7 Abschlepphof der Exekutive
  • Nr.8 Flughafen Los Santos
  • Nr.9 Flugzeugträger

(3) Im Bereich Salva-Fry PLZ 10071, 10081, 10082 dürfen keine polizeilichen Maßnahmen durchgeführt werden. Der Bereich ist zügig zu durchqueren. Ein Aufenthalt ist nicht gestattet.

Amtsstraftaten

§ 60 Amtsanmaßung

​(1) Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt, ohne dazu befugt zu sein, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

§ 61 Bestechlichkeit

​(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.

§ 62 Strafvereitelung

​(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(4) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

§ 63 Korruption

​(1) Mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als/einem Angestellter oder Beauftragter jeglicher Fraktionen:

  • Nr. 1 einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
  • Nr. 2 ohne Einwilligung der Fraktion einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten jeglicher Fraktionen:

  • Nr. 1 einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
  • Nr. 2 ohne Einwilligung der Fraktion einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

§ 64 Hochverrat

(1) Wer ein Staatsgeheimnis,

a. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder

b. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht, um den Staat Los Santos zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,

und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates Los Santos herbeiführt,

(2) In besonders schweren Fällen kann die Haftzeit vor Gericht zusätzlich erhöht werden.

(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter,

a. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder

b. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere oder innere Sicherheit des Staates Los Santos herbeiführt

(4) Außerdem kann eine Gruppierung bestraft werden, welche die innere Sicherheit mehrfach massiv gefährdet und somit den gesamten Staat langsam zum Verfall bringt.

a. durch § 40 Abs. 3 wird der Artikel 7 des Grundgesetzes außer kraft gesetzt, damit die innere Sicherheit gewährleistet/wiederhergestellt werden kann.

Sonstige Straftaten

§ 65 Unterlassene Hilfeleistung

(1) Wer bei Unglücksfällen oder Gefahr es unterlässt Hilfe zu leisten, obwohl dies den Umständen nach zumutbar und offensichtlich erforderlich ist, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in solchen Situationen einen Dritten daran hindert, Hilfe zu leisten.

§ 66 Straftaten gegen die Umwelt

​(1) Wer unbefugt Abfälle, die außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder mit einer Geldstrafe bestraft.

(2) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer Korallen (Lebewesen) entwendet von Ihrem Lebensraum, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe bestraft.

§ 67 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

​(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall rechtswidrig vom Unfallort entfernt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Die Höhe der Strafe richtet sich nach den Umständen der Tat.

§ 68 Verschleierungsverbot / Vermummungsverbot

(1) ​Niemand darf in der Öffentlichkeit Kleidung tragen, die dazu bestimmt ist, das Gesicht zu verbergen.

(2) Davon ausgenommen sind Beamte mit staatlicher Dienstkleidung.

(3) Zuwiderhandeln wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 69 Vortäuschen einer Straftat

​(1) Wer wider besseres Wissen einem Amtsträger vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder die Ausführung einer rechtswidrigen Tat bevorstehe, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

§ 70 falsche Verdächtigung****fett gedruckter Text

​(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 71 Falschaussage / Meineid

​(1) Wer bei seiner förmlichen Vernehmung uneidlich falsch aussagt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 72 Besitz illegaler Gegenstände

​(1) Wer ohne ausdrückliche Genehmigung illegale Gegenstände besitzt oder diese lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Als illegal deklarierte Gegenstände gelten:

Nr. 1 Schwarzgeld

Nr. 2 Tuner Chip

Nr. 3 Crypto Stick

Nr. 4 Stich/Schusswesten

Nr. 5 Adv. Lockpicks

Nr. 6 Korallen oder ähnliche Arten

§ 73 Besitz staatlicher Gegenstände

​(1) Wer ohne ausdrückliche Genehmigung staatliche Gegenstände besitzt oder diese lagert, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Als staatliche Gegenstände gelten:

  1. Geräte, die dazu bestimmt sind, Datenverarbeitungen zu manipulieren,
  2. Ausrüstungsgegenstände, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden, sofern der Besitzer gegenwärtig nicht im Dienst ist, hiervon ausgenommen sind Funkgeräte.
  3. nicht erwerbsfähige Gegenstände, die der Nutzung staatlicher Behörden zugänglich sind.

§ 74 Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

(1) ​Wer im Straßenverkehr

  1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,

  2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder

  3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe und/oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 75 Brandstiftung

​(1) Wer fremde

  1. Gebäude oder Hütten,
  2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. Warenlager oder -vorräte,
  4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 76 Bestechung

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 77 Amtsmissbrauch

(1) Ein Amtsmissbrauch liegt dann vor, wenn ein Amtsträger, welcher durch Missbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Missbrauchs jemanden zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nötigt. Wer einen Amtsmissbrauch begeht, wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

Luftverkehrsordnung (LuftVO)

§ 1 Grundregeln

​(1) Die Teilnahme am Luftverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(3) Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung des Luftfahrzeugs unvermeidbar erfordert.

(4) Jeder Fluggerät Halter ist für sein Fluggerät verantwortlich.

(5) Jeder Fluggerät Insasse ist dazu verpflichtet, sich nach den gegebenen Sicherungsmaßnahmen zu sichern.

(6) Jeder Kapitän ist dazu verpflichtet, jeweils einen Verbands- und einen Werkzeugkasten im Fluggerät oder an seiner Person mitzuführen.

(7) Die Regeln des Sichtfluges sind für Helikopter permanent geltend.

(8) Die Regeln des Sichtfluges gelten für Flugzeuge, sobald sie den Flugplan verlassen.

(9) Der Luftfahrzeugführer hat die bei dem Betrieb eines Luftfahrzeuges festgestellten technischen Störungen unverzüglich zu beheben.

§ 2 Fluglizenz

(1) Fliegen ohne gültige Fluglizenz ist verboten. Wer ohne Fluglizenz ein Flugobjekt steuert, wird mit bestraft.

(2) Die Genehmigung kann in den Fällen des Gemeingebrauchs mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden.

§ 3 Geschwindigkeit

(1) Wer ein Fluggerät führt, darf nur so schnell fliegen, dass das Fluggerät ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fluggerät und Ladung anzupassen.

§ 4 Flughöhe

(1) Die Flughöhe wird in Fuß berechnet und beträgt 1200 Fuß [oder 400 Meter].

Bei Defektem Höhenmessgerät gilt:

In Los Santos: über dem Maze-Bank Tower.

In Sandy Shores: auf der Mittelhöhe des Mount Chilliard.

In Paleto Bay: Doppelt so hoch wie die Bäume des Paleto Forest.

Wer dagegen verstößt, wird bestraft.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig dadurch jemanden gefährdet, wird bestraft.

§ 5 Grundsätze Begegnen und Überholen

​(1) Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fluggeräte, deren Kurse die Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen könnte.

(2) Fliegen zwei Fluggeräte so auf sich kreuzenden Kursen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, muss das Fluggerät, welches das andere auf seiner rechten Seite hat, ausweichen.

(3) Wenn die Kurse zweier Fluggeräte entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt sind und die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, muß jedes nach Rechts ausweichen, damit die Fluggeräte links aneinander vorbeifliegen können.

(4) Das Überholen ist nur gestattet, wenn der Seitenabstand zu dem Überholten größer als 300 m ist.

(5) Das Überholen in Landezonen ist strengstens untersagt.

§ 6 Landen

​(1) Es darf nur auf den dafür vorgesehenen Landeflächen gelandet werden.

(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Sondereinsatzkräfte wie LSPD/LSSD,MD (Medizinischer Dienst) im Rahmen ihrer Einsatztätigkeit.

(3) Wer unbefugt auf einer Landefläche landet oder ohne Befugnis dort verweilt, wird bestraft.

§ 7 Luftsperrgebiete

​(1) Unbefugten ist das Überfliegen und Landen auf folgenden Geländen verboten:

ehemaliges Militärgelände Fort Zancudo

LSPD/LSSD

Flugzeugträger USS Luxington

Staatsgefängnis

Landeplätze der Krankenhäuser

Staatsgebäude

Sperrzonen der Exekutivbehörden

(2) Wer unbefugt auf einer Landeverbotsfläche landet, trotz Kenntnisnahme des Verbotes, wird bestraft.

§ 8 Entzug des Flugscheins

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt ein Flugobjekt zu führen, so wird ihm durch die Exekutive der Flugschein entzogen.

(2) Bei folgenden Delikten ist der Flugschein zu entziehen:

§ 4 (2) LuftVO

Bei mehrmaligen Verstößen gegen die LuftVO (ab 3 Verstößen)

Trunkenheit im Verkehr gemäß StVO

§ 9 Regelung des Flugplatzverkehrs

​(1) Bei Kreuzungen auf der Rollbahn gilt rechts vor links.

(2) Das Überqueren der Start- und Landebahnen ist nur erlaubt, wenn der Fluggerätsführer sich sicher sein kann, dass kein Flugverkehr herrscht…

(3) Ein Mindestabstand von 100m ist zu anderen rollenden Flugzeugen einzuhalten.

(4) Das Überholen ist komplett untersagt.

(5) Fluggeräte sind nach der Nutzung ordnungsgemäß zu parken.

Straßenverkehrsordnung (StVO)

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Grundregeln

§ 2 Straßenbenutzung

§ 3 Geschwindigkeit

§ 4 Abstand

§ 5 Überholen

§ 6 Vorfahrt

§ 7 Halten und Parken

§ 8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

§ 9 Sicherheitsgurte und Schutzhelme

§ 10 Highways/Freeways

§ 11 Unfall

§ 12 Warnzeichen

§ 13 Haftung des Halters

§ 14 Fahrzeugzulassung

§ 15 unzulässige Fahrzeuge für den Straßenverkehr

§ 16 staatliche Fahrzeuge

§ 17 Sonderrechte

§ 18 Verkehrszeichen


Fahrerlaubnis

§ 19 Fahrerlaubnis

§ 20 Entziehung der Fahrerlaubnis


Verkehrsdelikte

§ 21 Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit

§ 22 Fahren ohne Führerschein

§ 23 Fahren ohne Zulassung

§ 24 Urkundenfälschung im Straßenverkehr

§ 25 gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

§ 26 Trunkenheit im Verkehr

§ 27 illegales Tuning


§1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Die Straßenverkehrsordnung regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.

(3) Wer am Straßenverkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(4) Öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten genutzt werden können. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, wenn diese, z.B. wegen Bauarbeiten, durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle Verkehrsarten gesperrt sind.

(5) Generelle Manipulation und/oder Verschleierung der Identifikation und/oder der Daten des Fahrzeugs ist verboten.
Nr. 1 Kennzeichen
Nr. 2 Fahrgestellnummer

(6) Delikte innerhalb der StVO können von der Exekutive im Rahmen von Strafhöhen, die von der Judikative vorgegeben werden, bestraft werden. Siehe Strafkatalog.

§ 2 Straßenbenutzung

​(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Fahren abseits befestigter Straßen ist nicht gestattet. Die Ausnahme sind Wald- oder Feldwege.

§ 3 Geschwindigkeit

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig

beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten, den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung sowie den geltenden Höchstgeschwindigkeiten anzupassen.

(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

Nr. 1 innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 85 km/h,

Nr. 2 außerhalb geschlossener Ortschaften

(a) für LKW 100 km/h

(b) für PKW sowie für andere Kraftfahrzeuge 120 km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf den Highways §10.

(c) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an behördlich eingerichteten Kontrollstellen beträgt 30 km/h, oder die von der Exekutive

bekanntgegebene Höchstgeschwindigkeit. Ist die Kontrollstelle nicht durch Beamte der Exekutive besetzt, gelten die in (a, b) definierten Höchstgeschwindigkeiten.

Nr. 3 In verkehrsberuhigten Bereichen (Staatliche Gebäude + Stadtpark)

für alle Kraftfahrzeuge 65 km/h.

(3) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(4) Die Mindestgeschwindigkeit beträgt auf Highways für alle Kraftfahrzeuge 100 km/h.

(5) Der gesetzlich vorgeschriebene Toleranzabzug bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung liegt bei 3 km/h.

§ 4 Abstand

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf ohne zwingenden Grund nicht stark bremsen.

(Richtwert ist die Hälfte des Tacho in Meter)

§ 5 Überholen

​(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist bei unklarer Verkehrslage unzulässig.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen eingehalten werden.

(5) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Highways.

§ 6 Vorfahrt

​(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.

Das gilt nicht,

Nr. 1 wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist,

Nr. 2 wenn Fahrzeuge aus einem Feld- oder Waldweg auf eine befestigte Straße

einbiegen, müssen diese Vorfahrt gewähren.

§ 7 Halten und Parken

(1) Das Halten und Parken ist unzulässig:

Nr. 1 an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen

Nr. 2 im Bereich von scharfen Kurven

Nr. 3 auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen

Nr. 4 auf Bahnübergängen

Nr. 5 an rot gekennzeichneten Bürgersteigen

Nr. 6 auf den Parkplätzen vor dem LSPD, außer es besteht ein Anliegen beim LSPD

Nr. 7 in gekennzeichneten Taxi-Zonen, auf Behindertenparkplätze

Nr. 8 vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten

Nr. 9 gegen die Fahrtrichtung

Nr. 10 bei einer Garagenein-/-ausfahrt

Nr. 11 auf durchgestrichenen Bereichen

Nr. 12 im Bereich vor dem LSMD und den Parkplätzen neben dem LSMD, sofern es kein Notfall ist. Besucher haben die Besucherparkplätze am LSMD zu nutzen.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als zehn Minuten hält, der parkt. Wer nur aussteigt und sein Fahrzeug so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort wegfahren kann, verlässt sein Fahrzeug noch nicht.

(3) An gelb gekennzeichneten Bürgersteigen darf gehalten, aber nicht geparkt werden. Außer es ist geschäftlich dort zu parken.

(4) Sollte ein Fahrzeug gemäß §7 Abs.1 oder Abs. 3 falsch geparkt sein, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges kostenpflichtig anordnen. Ausnahmen sind staatliche Fahrzeuge der Exekutive.

(5) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

§ 8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

​(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte einzuordnen und zwar rechtzeitig. Vor dem Einordnen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.

(2) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen.

(3) Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen.

(4) Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

§ 9 Sicherheitsgurte und Schutzhelme

(1) ​Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.

(2) Wer Krafträder oder drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge führt oder auf bzw. in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.

§ 10 Highways/Freeways

(1) Es darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen aufgefahren werden.

(2) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigen Umständen

Nr. 1 für LKW 130 km/h

Nr. 2 für PKW 200 km/h.

Nr. 3 für Motorräder 200 km/h
auf den Highways/Freeways.

(4) Das Wenden und Rückwärtsfahren ist verboten.

(5) Das Halten, auch auf dem Seitenstreifen, ist verboten. Ausgenommen sind Fahrzeugpannen und medizinische Notfälle.

(6) Highways dürfen von Fußgängern nicht betreten werden.

§ 11 Unfall

​(1) Wer an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, hat

Nr. 1 unverzüglich anzuhalten,

Nr. 2 den Unfallort abzusichern bzw. sein Fahrzeug bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,

Nr. 3 sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,

Nr. 4 Verletzten zu helfen,

Nr. 5 solange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder entsprechende Behörden eintreffen.

§ 12 Warnzeichen

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

Nr. 1 wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt,

Nr. 2 oder wer sich und/oder andere gefährdet sieht.

§ 13 Haftung des Halters

(1) Der Halter eines Fahrzeuges ist für sämtliche gesetzeswidrige Tätigkeiten

verantwortlich, welche mit dem Fahrzeug begangen werden.

(2) Sollte das Fahrzeug verliehen oder als gestohlen gemeldet worden sein und der Täter eindeutig feststellbar ist, so ist dieser entgegen § 13 Abs. 1 zur Verantwortung zu ziehen. Zudem haftet der Halter nicht, sollte er nachweisen können, dass er zum Zeitpunkt der Tat nicht bei seinem Fahrzeug war.

§ 14 Fahrzeugzulassung

(1) Alle Fahrzeuge, die eine Person besitzt, sind im KFZ-Register einzutragen (durch einen Beamten des LSPD/LSSD). Dabei ist es irrelevant, ob die Fahrzeuge im Straßenverkehr genutzt werden sollen oder nicht.

(2) Für diese Eintragung besteht eine Frist von 1 Tag nach Kauf des Fahrzeuges.

(3) Auf der Straße sind nur Fahrzeuge zugelassen, die ein Nummernschild besitzen. Motorräder müssen keine Kennzeichen sichtbar montiert haben. Nummernschilder, die nicht im System stehen, sind nicht angemeldet.

§ 15 unzulässige Fahrzeuge für den Straßenverkehr

(1) Nicht für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge sind,

Nr. 1 Rennfahrzeuge oder Rennmotorräder

Nr. 2 Fahrzeuge ohne Zulassung

§ 16 staatliche Fahrzeuge

​(1) Staatliche Fahrzeuge sind mit dem Nummernschild (“SA EXEMPT”) oder (“U.S. GOVERNMENT”) zu erkennen.

Staatliche Fahrzeuge mit dem Nummernschild dürfen nicht:

a. abgeschleppt werden,

b. im Einsatz behindert werden.

§ 17 Sonderrechte

​(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Behörden mit Sonderaufgaben ausgeschlossen, soweit dies zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend notwendig ist. Dies gilt nur bei Fahrten mit blauem, rotem oder gelbem Blinklicht und/oder Signalhorn.

§ 18 Verkehrszeichen

(1) Zu beachtende Verkehrszeichen oder derartige Bodenmarkierung sind:

Nr. 1 Einbahnstraßenschilder

Nr. 2 Wendeverbotsschilder

Nr. 3 Parkverbote

Nr. 4 Richtungspfeile

Nr. 5 Stoppzeichen

Nr. 6 durchgezogene Linie - Überholverbot

(2) Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist verboten und wird mit einer Geldstrafe bestraft.

(3) Nicht zu beachten sind:

Nr. 1 Ampeln

Nr. 2 Verkehrszeichen mit Geschwindigkeitsangaben

§ 19 Fahrerlaubnis

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, bedarf der entsprechenden Fahrerlaubnis. Diese ist bei der Fahrschule in Los Santos zu erwerben.

(3) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:
Klasse C (Pkw): vierrädrige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind.

Klasse C (Motorrad): zwei- bis dreirädrige Krafträder/-fahrzeuge.

Klasse C (LKW): vierrädrige Kraftfahrzeuge, die für einen bestimmten Zweck gebaut sind.

(4) Ausgenommen von einer Fahrerlaubnis sind Mofas, Fahrräder.

§ 20 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt ein Kraftfahrzeug zu führen, so wird ihm durch die Exekutive der Führerschein entzogen. Die Dauer der Einziehung regelt das DoJ.

(2) Entspricht die körperliche oder geistige Verfassung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrolle nicht dem erforderlichen Maß, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Kriterien für eine nicht ausreichende körperliche oder geistige Verfassung sind:

Nr. 1 Alkohol im Blut,

Nr. 2 Rückstände von Betäubungsmitteln oder anderer berauschender Mittel im Blut,

Nr. 3 körperliche Beeinträchtigungen,

Nr. 4 Teilnahme an illegalen Straßenrennen,

Nr. 5 unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern dem Täter ersichtlich sein kann, dass Menschen verletzt wurden oder ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist.

(3) Ab 7 Punkten wird die Fahrerlaubnis für 3 Tage entzogen (Fahrverbot).
(4) Verstößt eine Person für eine Woche nacheinander nicht gegen die StVO, so kann sie einen Antrag zum Abbau von zwei Punkten beim LSPD stellen.

§ 21 Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit

​(1) Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 21 km/h kann die Fahrerlaubnis von der Exekutive eingezogen werden.

(2) Sollte §21 Abs.1 eintreffen und wenn im Fahrzeug keine weitere Person mit einer gültigen Fahrerlaubnis anzutreffen ist, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.

§ 22 Fahren ohne Führerschein

(1) Es macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs verboten wurde.

(2) Sollte §22 Abs.1. eintreffen, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.

§ 23 Fahren ohne Zulassung

(1) Es macht sich strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl dieses nicht nach §14 (1) StVO zugelassen wurde.

(2) Weiterhin macht sich auch strafbar, wer ein Kraftfahrzeug führt und die Zulassungsfrist nach §14 (2) StVO nicht einhält bzw. übersteigt.

(3) Fahrzeuge ohne angemeldetes Nummernschild dürfen von der Exekutivbehörde beschlagnahmt werden.

(4) Ein fahrzeug braucht mindestens ein Nummerschild.

§ 24 Urkundenfälschung im Straßenverkehr

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr ein Kennzeichen fälscht oder an ein anderes Fahrzeug montiert wird bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 25 gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

​(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

  2. Hindernisse bereitet oder

  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Exekutive kann durch den begangenen Verstoß die Fahrerlaubnis entziehen. Sollte §25 Abs.1 eintreffen und wenn im Fahrzeug keine weitere Person mit einer gültigen Fahrerlaubnis anzutreffen ist, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.

§ 26 Trunkenheit im Verkehr

(1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird bestraft.

(2) Die Exekutive kann durch den begangenen Verstoß die Fahrerlaubnis entziehen.

(3) Sollte §26 Abs.1 eintreffen und wenn im Fahrzeug keine weitere Person mit einer gültigen Fahrerlaubnis anzutreffen ist, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen.

§ 27 illegales Tuning

(1) Fahrzeuge, die illegales Tuning besitzen, sind auf der Straße nicht zugelassen. Wer ein Fahrzeug mit illegalen Tuning ohne Ausnahmegenehmigung führt, wird bestraft.

(2) Sollte §27 Abs.1 eintreffen, kann die Exekutive eine Abschleppung des Fahrzeuges anordnen bzw. den Abbau des Tunings.

(3) Unter illegale Tuningteile fallen:

Panzerung
Kugelsichere Reifen

SA EXEMPT Nummernschild

Grundgesetz (GG)

Artikel 1

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Das Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Artikel 5

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Artikel 6

Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Artikel 7

Alle haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Vor staatlichen Gebäuden darf man sich nur beschränkt versammeln.

Artikel 8

Alle haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

Artikel 9

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.

Artikel 10

Alle haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Artikel 11

Die Wohnung ist unverletzlich.

Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden.

Artikel 12

Das Eigentum wird gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Artikel 13

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 14

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentum zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch den Obersten Richter ausgesprochen.

Artikel 15

Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.

In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Artikel 16

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Artikel 17

Alle genießen Freizügigkeit im ganzen Staatsgebiet.

Artikel 18

Jeder hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

Jeder hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

Der Genuss staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung einen Nachteil erwachsen.

Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Artikel 19

Verletzt jemand die Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, die ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden

Artikel 20

Alle Behörden leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

Artikel 21

Jedermann hat das Recht, bei einer Verurteilung ein Existenzminimum von 1000$ einzubehalten.

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

§ 1 Gericht

(1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt.

(2) Die Gerichtssprache ist Deutsch.

§ 2 Gerichtsbarkeit

(1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Department of Justice (DoJ) ausgeübt.

§ 3 Chief of Justice

(1) Der Chief of Justice ist der oberste Beamte des DoJ.

(2) Ihm obliegt die Dienstaufsicht.

(3) Sollte der Chief of Justice nicht im Staate oder nicht in der Lage sein, sein Amt auszuüben, so übernimmt einer der Co-Chiefs of Justice (Generalstaatsanwalt oder oberster Richter) die Aufgaben und Verpflichtungen des Chief of Justice.

§ 4 Gerichtsverhandlungen

(1) Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des DoJ gehörende Verfahren können Schöffengerichte gebildet werden. (2) Sollten besondere Umstände herrschen, so kann das DoJ auch Gerichte, die lediglich aus dem Richter bestehen, bilden.

§ 5 Oberste Gericht

(1) Das Oberste Gericht ist das höchste Gericht. Es besteht aus dem Chief of Justice, Co-Chief of Justice und der Richterschaft.

(2) Die Zuständigkeit des obersten Gerichtshofs betrifft ausschließlich allgemeine Entscheidungen. Dies beinhaltet die Deklaration von Gruppierungen als illegal, sowie die Definitionen von Rechtsbegriffen und die genauen Auslegungen von Gesetzen, sofern dies nötig ist, und andere allgemeine Entscheidungen.

(3) Fälle besonderer Wichtigkeit werden vor dem Obersten Gericht verhandelt und ein Urteil wird von der mehrteiligen Jury gesprochen,

(4) Entscheidungen des obersten Gerichtshofs müssen einstimmig erfolgen.

(5) Die Entscheidungen des obersten Gerichtshofs sind nicht anfechtbar.

§ 6 Staatsanwaltschaft

(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt durch:

den Oberstaatsanwalt

den Staatsanwälten

bei Personalknappheit auch durch den Chief of Justice oder Co-Chief of Justice

(2) Referendaren können die Wahrnehmung einer Aufgabe eines Staatsanwalts übertragen werden. Ein Staatsanwalt muss darüber die Aufsicht führen und ist für etwaige Pflichtverletzungen und Verfahrensfehler verantwortlich.

§ 7 Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaft obliegt dem Oberstaatsanwalt, soweit sie nicht dem Chief of Justice obliegt.

(2) Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.

(3) Die Beamten im Polizeivollzugsdienst sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und haben die Rechte und Pflichten der Strafprozessordnung (StPO).

§ 8 Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft

(1) Die Staatsanwaltschaft ist in ihren amtlichen Verrichtungen vom Gericht unabhängig. Sie haben aber in Kenntnis, mit den Richtern zusammenzuarbeiten.

§ 9 Öffentlichkeit

(1) Eine Gerichtsverhandlung ist grundsätzlich öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung ausgeschlossen werden, wenn

eine Vernehmung eines Beteiligten schutzwürdige Interessen veröffentlichen würde,

eine Gefährdung der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist oder

wenn es um die Gefährdung des Lebens eines Beteiligten zu fürchten ist.

§ 10 Ton- und Filmaufnahmen im Gerichtsgebäude

(1) Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.

(2) Ton- und Filmaufnahmen zur Verwendung in der öffentlich-rechtlichen Presse können vom Gericht zugelassen werden.

§ 11 Sitzungspolizei

​(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Richter.

(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht weder ganz noch teilweise verhüllen.

(3) Die Aufgaben der Sitzungspolizei übernimmt der U.S.M.S., bei mangelnden Ressourcen kann diese Aufgabe auf Entscheidung des Richters auch von Exekutivbehörden oder Freiwilligen Zivilisten übernommen werden.

§ 12 Ordnungsmaßnahmen

(1) Gegen Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder nicht an der Sitzung beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann der Richter ein Ordnungsgeld und/oder eine Ordnungshaft anordnen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(2) Die Vollstreckung hat der Richter unmittelbar zu veranlassen.

(3) Die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen obliegt den Schöffen und dem Richter mit gleichem Stimmrecht.

(4) Der Richter kann Beteiligte eines Verfahrens, welche vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Gerichts, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Gerichts missachten, zur Ordnung rufen.

(5) Wegen grober Verletzung der Ordnung oder der Würde des Gerichtes kann der Richter einen Beteiligten des Prozesses, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer des Verfahrens aus dem Saal verweisen. Die betroffene Person hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, kann vom Richter ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angeordnet werden.

(6) Wer auf der Zuschauerbank Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Richters sofort entfernt werden. Der Richter kann die Zuschauerbank wegen störender Unruhe räumen lassen.

(7) Wenn im Gericht störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlung in Frage stellt, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Richterstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Richter wieder ein.

Strafprozessordnung (StPO)

Präambel

Definitionen Justiz

Nr. 1 Oberster Richter und Richter

Der Richterschaft obliegt die Rechtsprechung in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, aber auch in der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit als Kontrolle der Verwaltung. Richter sind nur an das Gesetz gebunden und entscheiden nach eigener Rechtsüberzeugung.

Nr. 2 Generalstaatsanwalt und Staatsanwalt

Die Staatsanwaltschaft ist ein selbständiges, von den Gerichten getrenntes Organ der Gerichtsbarkeit, das die Interessen des Staates in der Rechtspflege wahrt.
Zu seinen wichtigsten Aufgaben zählen die Erhebung und Vertretung der öffentlichen Anklage sowie die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozess.

Nr. 3 Rechtsanwalt

Der Rechtsanwalt ist Berater, Vertreter und Helfer in allen Rechtsangelegenheiten für seine Mandanten. Nur Rechtsanwälte können die Pflichten eines Verteidigers oder Pflichtverteidigers übernehmen.
Der Chief of Justice ernennt die Mitglieder der Richterschaft und Staatsanwaltschaft. Der Chief of Justice erteilt Anwälten die erforderliche Anwaltslizenz
Alle Mitglieder der Richterschaft, Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsanwaltskammer sind Amtsträger.
Im Sinne dieses Gesetzes ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben wird.
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
Sachliche Zuständigkeit des Gerichts

§ 1 Anwendung der StPO

Die Strafprozessordnung definiert den Ablauf vom Zeitpunkt der Festnahme bis zur letztendlichen Urteilsverkündung und folgender Strafverfolgung. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird über die Gerichtsverfassung bestimmt (GVG).

§ 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen

​(1) Zusammenhängende Strafsachen können von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht verbunden werden.

(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss des Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.

§ 3 Begriff des Zusammenhangs

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrere Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder Anstifter beschuldigt werden.

Ausschließung und Ablehnung

§ 4 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

⦁ wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist

⦁ wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist

⦁ wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt ist

⦁ wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist

⦁ wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

§ 5 Besorgnis der Befangenheit

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.

Gerichtliche Entscheidung

§ 5 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung

Jeder Staatsbürger des Staates Los Santos hat das Recht auf eine faire Verhandlung und Anhörung vor Gericht, bevor ein Urteil ergeht. Insofern der Tatverdächtige auf ein Verfahren besteht, ist er binnen 24 Stunden einem Richter vorzuführen.

Zeugen

§ 6 Zeugenpflichten; Ladung

(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

§ 7 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.

§ 8 Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

§ 9 Belehrung

Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann. Verstößt ein Zeuge gegen die Belehrung bzw. den Eid, begeht dieser ein Meineid gemäß § 71 StGB.

§ 10 Vernehmung

(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.

(2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird.

​(3) Der Zeuge hat zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung, die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.

(4) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten ist dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.

§ 11 Vereidigung

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung.

(2) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

“Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben.

Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe”

(3) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

“Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben”

Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es.”

§ 12 Sachverständige

Auf Sachverständige ist der Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden.

Ermittlungsmaßnahmen

§ 13 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und Ihre Ermittlungspersonen (§ 7 (3) des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, muss unverzüglich die gerichtliche Bestätigung beantragen.

(2) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer geeigneter Weise sicherzustellen.

(3) Befinden sich Gegenstände in Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

§ 14 Durchsuchung bei Beschuldigten

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

§ 15 Verfahren bei der Durchsuchung

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden.

(2) Das Betreten eines nicht öffentlichen Raumes oder einer Wohnung ist für die Exekutive, ohne Anordnung eines Richters oder Staatsanwaltes, ausschließlich bei Gefahr um Leib und Leben gestattet.

§ 16 Verdeckte Ermittler

(1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist.

(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermitteln. Sie dürfen unter der Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Soweit für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Identität unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.

§ 17 Vorläufige Festnahme

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen oder weitere Strafmaßnahmen in naher Zukunft folgen.

§ 18 Voraussetzungen der Untersuchungshaft

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde, oder das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde

a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder

b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder

c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.

(3) Die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten darf ausschließlich durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Ist keiner der genannten Personen verfügbar, so sind die Behörden befugt, den Beschuldigten festzuhalten, bis ein Richter oder ggf. Staatsanwalt zu erreichen ist, insofern ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht.

(4) Die Untersuchungshaft kann gegen Anlegen einer Fußfessel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

(5) Die Untersuchungshaft beträgt maximal 60 Hafteinheiten.

§19 Haftbefehl

(1) Die Untersuchungshaft wird durch einen schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet.

(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen

der Beschuldigte, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafmaßnahmen, der Haftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird.

(3) Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen.

(4) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren.

(5) In der Belehrung nach Absatz 4 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat, das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann, das Recht hat, die Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.

(6) Beschuldigte haben das Recht, einen Antrag auf Kaution zu stellen. Kautionsanträge müssen von einem Richter geprüft werden, die Höhe der Kaution liegt im Ermessen des Gerichts.

§ 20 Temporäre Befugnisse

(1) Befindet sich kein Richter im Staate und auch der Chief of Justice ist nicht im Staate, so erhält ein Staatsanwalt die Befugnisse eines Haftrichters. Dazu muss die Verhandlung von zwei Staatsanwälten geführt werden, welche die Positionen der Anklage und des Haftrichters einnehmen.

(2) Sollte kein weiterer Staatsanwalt im Staate sein, so kann der Staatsanwalt die Untersuchungshaft allein verlängern. Dies muss unverzüglich einem zuständigen Richter gemeldet werden.

(3) Sollte kein Staatsanwalt im Staate sein, so wird das Los Santos Police Department ermächtigt, dem Beschuldigten eine Fußfessel anzulegen. Die Fußfessel kann nach freiem Ermessen des Staatsanwalts abgenommen werden, spätestens jedoch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.

(4) Sollte kein Staatsanwalt im Staate sein, so wird das Los Santos Police Department ermächtigt, in Absprache mit dem Beschuldigten eine abschließende Verfahrensabsprache zu treffen. Diese Absprache ist für alle Beteiligten bindend. Eine weitere Verfolgung findet nicht statt.

§ 21 Belehrung des verhafteten Beschuldigten

(1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren. Ist eine mündliche Belehrung nicht ausreichend, kann eine schriftliche Belehrung erfolgen.

(2) Eine Person, die von der Exekutive festgesetzt wird, ist unverzüglich und direkt auf ihre Rechte hinzuweisen. Die Rechte müssen bis zur Inhaftierung in der Zelle vorgetragen werden.

(3) Die Belehrung lautet wie folgt:

„Sie haben das Recht zu schweigen, alles was sie sagen kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen staatlich geprüften Anwalt, sollten Sie sich keinen leisten können, stellt Ihnen der Staat Los Santos einen zur Verfügung. Sollte kein Anwalt verfügbar sein, so müssen Sie sich selbst verteidigen. Sie können jederzeit die Justiz hinzuziehen und ab 120 Hafteinheiten ist die Exekutive dazu verpflichtet, die Justiz hinzuzuziehen. Haben Sie ihre Rechte verstanden?“

(4) Wird die Belehrung vergessen, unvollständig oder fehlerhaft vorgelesen, sind alle Aussagen nicht für den Strafbestand zu verwenden. Alle Aussagen, die nach der Belehrung getätigt werden, dürfen für den Strafbestand und die zugehörige Ermittlung verwendet werden.

§ 22 Recht auf Verteidigung

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf zwei nicht übersteigen.

(2) Die Verteidiger des Beschuldigten haben ein Akteneinsichtsrecht. Dieses kann durch den Verteidiger beim LSPD/DOJ beantragt werden. Dieser erhält dann eine Kopie der Akte.

(3) Sollte sich der Beschuldigte keinen Verteidiger leisten können, so übernimmt das Department of Justice die Kosten. Die Kosten können bei einer rechtskräftigen Verurteilung hälftig auf die Geldstrafe aufgeschlagen werden. Die Entscheidung obliegt dem Gericht.

§ 23 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

⦁ der Verlobte des Beschuldigten

⦁ der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht

⦁ wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt ist oder war.

(2) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren.

Vorbereitung Hauptverfahren

§ 24 Strafanzeige

Siehe § 15 StGB.

§ 25 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen.

§ 26 Einstellung des Verfahrens

(1) Hat das Verfahren eine geringe Straftat zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es bei einem Vergehen, das mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen nicht unerheblich sind.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht:

zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,

einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

§ 27 Zugelassene Personen in einem Verfahren

Nachfolgend genannte Personen sind befugt, an einem Verfahren teilzunehmen;

⦁ die Richterschaft

⦁ der Kläger (Staatsanwaltschaft / Privatkläger)

⦁ ein geladener oder mehrere Zeugen

⦁ der Angeklagte, sowie sein Rechtsbeistand

Die Zuschauerschaft ist nicht berechtigt, das Verfahren zu beeinflussen. Geschieht dies, ist es dem Richter gestattet, die Person aus dem Gericht zu verweisen und ein Ordnungsgeld zu verhängen.

§ 28 Zugelassene Rechtsanwälte

Als Rechtsanwalt zugelassen ist, wer eine gültige Anwaltslizenz vorweisen kann, welche die Unterschrift eines Governor/Ministers oder Chief Justice hat.

§ 29 Täter-Opfer-Ausgleich

Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletzten zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.

§ 30 Anklageschrift

Die Anklageschrift hat den Beschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll und der Verteidiger anzugeben.

§ 31 Strafbefehl; Verfahrensgang

(1) In Verfahren, deren Gegenstand ein Vergehen ist, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen. Der Strafbefehl muss die Rechtsfolgen der Tat enthalten. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag nur, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Gegen einen Strafbefehl kann binnen 72 Stunden schriftlich und unter Angaben der Gründe Einspruch erhoben werden. Sodann beraumt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an.

§ 32 Anklagebehörde

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes Bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

§ 33 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

​(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet im Beschlusswege darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

§ 34 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung

​(1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird vom Richter bestimmt.

(2) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Richter an. Zugleich veranlasst er die erforderlichen Benachrichtigungen zum Termin.

Hauptverhandlung

§ 35 Ununterbrochene Gegenwart

(1) Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Protokollanten.

(2) Der Richter kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Protokollanten absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 36 Mehrere Staatsanwälte oder Verteidiger

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen. Die Zahl der mitwirkenden Verteidiger oder Staatsanwälte darf zwei (2) nicht übersteigen.

§ 37 Ausbleiben des Angeklagten

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(3) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen.

(4) Dem Strafbefehlsantrag ist zu entsprechen, wenn der Richter keine Bedenken gegen den Antrag hat.

§ 38 Anwesenheitspflicht des Angeklagten

​(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.

(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.

§ 39 Verhandlungsleitung

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Richter.

(2) Das Fragerecht obliegt dem Richter, der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.

§ 40 Zulässigkeit der Beweismittel

​(1) Jegliche Beweismittel müssen vor der Verhandlung bei der Richterschaft zur Prüfung eingereicht werden. Beweismittel können durch die Richterschaft abgelehnt werden, wenn

⦁ die Beweismittel rechtswidrig entstanden sind oder erworben wurden,

⦁ die Beweismittel nachweislich gefälscht oder anderweitig manipuliert sind.

⦁ die Beweismittel nicht ordnungsgemäß angemeldet wurden

§ 41 Eidesformel

(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“ und der Zeuge hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.

(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:

„Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“ und der Zeuge hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es“.

(3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die linke Hand erheben.

§ 42 Gang der Hauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Richter stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.

(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

(3) Daraufhin verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz.

(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er zur Sache vernommen.

(5) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(6) Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

§ 43 Einspruchsrecht

​(1) Während einer Verhandlung darf jederzeit Einspruch eingelegt werden, insofern

⦁ eine Aussage auf Spekulationen basiert;

⦁ eine nicht belegbare Behauptung aufgestellt wird;

⦁ ein Zeuge im Zeugenstand bedrängt wird.

§ 44 Urteil

​(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(3) Das Urteil muss am Schluss der Verhandlung verkündet werden.

(4) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts.

§ 45 Hauptverhandlungsprotokoll

(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält

den Ort und den Tag der Verhandlung;

die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;

die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;

die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;

die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.

Rechtsmittel

§ 46 Rechtsmittelberechtigte

(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als auch dem Beschuldigten zu.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

§ 47 Berufung

(1) Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.

(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.

§ 48 Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;

wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;

wenn bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist oder

wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind.

Schlussvorschriften

§ ​49 Verbotene Vernehmungsmethoden

(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

§ 50 Kosten des Verfahrens

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muss darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt wurde oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wurde. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Die Bearbeitungsgebühr eines Strafbefehls beläuft sich auf 5.000 Euro.

(3) Die Bearbeitungsgebühr einer Anklageschrift beläuft sich auf 10.000 Euro. Eine Gerichtsverhandlung hat eine Basisgebühr von 15.000 Euro und kostet je eine halbe Stunde 15.000 Euro.

(4) Die Bearbeitungsgebühr für ein schriftliches Gerichtsverfahren beläuft sich auf 17.000 Euro.

§ 51 Vollstreckbarkeit

(1) Strafurteile sind grundsätzlich nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.

(2) In Ausnahmefällen kann die sofortige Vollstreckung vom Gericht angeordnet werden. Sollte die Rechtsmittelentscheidung das vorherige Urteil aufheben, so ist der Verurteilte zu entschädigen.

(3) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, während die Untersuchungshaft 60 Hafteinheiten überschritten hat.

§ 50 Begnadigungsrecht

Strafgefangene können einen Antrag auf Begnadigung stellen. Über diesen Antrag entscheidet allein der Chief of Justice.

§ 51 Ortung von Fahrzeugen

Präambel

Angesichts der Notwendigkeit, die Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit in Bezug auf die Ortung von Fahrzeugen zu gewährleisten, und im Interesse der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und des Schutzes der Privatsphäre, erlässt die Gesetzgebung des Staates Los Santos die folgenden Regularien zur Ortung von Fahrzeugen:

(1) Freiwillige Ortungsanfrage nach Verlust oder Diebstahl

  1. Im Falle des Verlusts oder des Diebstahls eines Fahrzeugs kann der rechtmäßige Eigentümer oder Inhaber, oder eine autorisierte Person im Auftrag des Eigentümers, eine freiwillige Ortungsanfrage stellen.

  2. Die Ortungsanfrage kann schriftlich, elektronisch oder persönlich/mündlich vor Ort beim LSPD eingereicht werden und Informationen zur Identität des Antragstellers, zum Fahrzeug, zum Verlust oder Diebstahl und zu den Gründen für die Ortung enthalten.

  3. Das LSPD prüft die Anfrage und kann diese genehmigen, sofern die Gründe für die Ortung plausibel erscheinen und die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

(2) Ortung zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung

  1. Die Ortung eines Fahrzeugs zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung kann durchgeführt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder öffentliche Sicherheit vorliegen.
  2. In dringenden Fällen, in denen Gefahr im Verzug angenommen wird, kann die Ortung ohne vorherigen richterlichen Beschluss erfolgen.
  3. Die Behörden, die für die Ortung verantwortlich sind, müssen unverzüglich nach der Durchführung einer solchen Ortung die zuständigen Gerichte oder Staatsanwälte über die Maßnahme informieren und die Gründe darlegen.

(3) Verhältnismäßigkeit und Datenschutz

  1. Die Ortung eines Fahrzeugs muss stets verhältnismäßig sein und darf nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.
  2. Während der Ortung sind die Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten, und die erfassten Daten dürfen nur für rechtmäßige Zwecke verwendet werden.

(4) Dokumentation und Berichterstattung

  1. Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ortung von Fahrzeugen sind detailliert im Copnet-System in der Akte des Anfragenden zu dokumentieren, einschließlich Datum, Uhrzeit, Ort und Gründe für die Ortung.
  2. Die Behörden müssen Berichte über durchgeführte Ortungen erstellen und diese Berichte dem Department of Justice vorlegen. Hierfür genügt es, dass das LSPD dem Department of Justice Aktenfreigabe erteilt. Nach erfolgter Einsicht durch das DOJ kann die Freigabe wieder entfernt werden.

(5) Sanktionen und Haftung

  1. Missbrauch der Befugnisse zur Ortung von Fahrzeugen oder ungerechtfertigte Ortungen ohne rechtmäßige Gründe können disziplinarische und strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Beamten oder Ermittler nach sich ziehen.
  2. Schäden oder Verletzungen, die durch rechtswidrige Ortungen verursacht werden, können Schadensersatzansprüche gegenüber den Behörden oder Beamten begründen.

§ 52 Durchsuchung von Fahrzeugen und Wohnräumen ohne richterlichen Beschluss bei Gefahr im Verzug

Präambel

Dieser Paragraph dient der Sicherung der öffentlichen Ordnung und Rechtsstaatlichkeit, indem er Strafverfolgungsbehörden in Ausnahmesituationen die Befugnis zur Durchsuchung von Fahrzeugen und Wohnräumen ohne richterlichen Beschluss bei Gefahr im Verzug einräumt. Dabei respektiert er die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Datenschutzes, und seine Anwendung ist auf akute Gefahren und den Schutz grundlegender Menschenrechte beschränkt. Klare Haftungsregelungen und Sanktionen gewährleisten die rechtmäßige Ausübung dieser Befugnisse.

Strafverfolgungsbehörden sind ermächtigt, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen, Fahrzeuge und Wohnräume zu durchsuchen.

  1. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass wichtige Beweismittel für eine Straftat oder ein erhebliches öffentliches Interesse unmittelbar gefährdet sind, und die Durchsuchung unabwendbar ist, um diese Gefahr zu beseitigen.
  2. Die Durchsuchung darf nur von befugten Beamten oder Ermittlern durchgeführt werden, die ausdrücklich dazu ermächtigt sind und eine angemessene Schulung im Umgang mit solchen Situationen erhalten haben.
  3. Während der Durchsuchung sind die betroffenen Personen in angemessener Weise zu informieren, es sei denn, die Information würde die Zwecke der Durchsuchung gefährden.
  4. Die Durchsuchung muss so schonend wie möglich durchgeführt werden, um den Schutz der Privatsphäre und die Unversehrtheit von Personen und Eigentum zu gewährleisten.
  5. Alle bei der Durchsuchung gewonnenen Beweise und Informationen sind unverzüglich zu protokollieren und dürfen nur für rechtmäßige Zwecke und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen verwendet werden.
  6. Der zuständige Richter oder Staatsanwalt ist nach der Durchsuchung unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe für die Durchsuchung sind in einem Bericht festzuhalten.
  7. Bei Missbrauch dieser Befugnis oder ungerechtfertigter Durchsuchung ohne Gefahr im Verzug sind die verantwortlichen Beamten oder Ermittler haftbar und unterliegen disziplinarischen und strafrechtlichen Sanktionen.
  8. Dieser Paragraph dient der Abwehr von akuten Gefahren und darf nur in Ausnahmefällen und im Einklang mit den grundlegenden Menschenrechten und Datenschutzprinzipien angewendet werden.
Waffengesetz (WaffG)

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände,

die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb-, Stoß sowie Stichwaffen;

die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

(1) Alle Waffen, außer Stich- und Stoßwaffen, die eine Person besitzt, sind in der Personenakte der jeweiligen Person einzutragen (durch einen Beamten des LSPD/LSSD).

(2) Für diese Eintragung besteht eine Frist von 1 Tag nach Kauf/Besitz der Waffe.

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in §§ 11, 12 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten, wer dagegen verstößt wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 3 Lizenz

(1) Wer eine Waffe ohne den erforderlichen Waffenschein führt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder eine Geldstrafe zu bestrafen.

(2) Die Genehmigung von Waffenscheinen und Waffenverbote werden durch das LSPD veranlasst. Der Verstoß gegen Auflagen kann mit der Entziehung der Lizenz sowie einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft werden.

(3) Voraussetzungen für einen Waffenschein sind:

ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung vom LSMD

keine Straftaten mit Bezug auf Waffendelikte im Führungszeugnis der letzten zwei Wochen

mind. 21 Jahre alt sein

(4) Wer die Voraussetzungen erfüllt erhält einen kleinen Waffenschein;

kleiner Waffenschein: Einhand Waffen (Pistole)

§ 4 Verordnungsermächtigungen

(1) Das LSPD/LSSD wird nach dieser Rechtsverordnung ermächtigt, die Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu prüfen und diese zu erteilen.

§ 5 Aufbewahrung und Führen von Waffen

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) Die Lagerung von Waffen ist in allen abschließbaren Schränken oder Schubladen gestattet.

(3) Unter Führen wird verstanden, wenn jemand eine Waffe bei sich trägt.

(4) Wer eine Stich- oder Schusswaffe offen trägt, ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

(5) Eine Waffe wird auch geführt, wenn sie sich in einem geschlossenen Behälter befindet.

(6) Eine Waffe wird auch geführt, wenn sie im Zuge eines Transportes in einem geschlossenen Behälter oder einem Fahrzeug aufbewahrt wird.

(7) Das Führen von Waffen bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen ist verboten und ist mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe zu bestrafen.

(8) Den Bürgern von Los Santos ist es untersagt, Zubauten (bspw. Schalldämpfer etc.) auf Ihren Waffen anzubringen

§ 6 Auffinden von Waffen

(1) Wer Waffen oder Munition auffindet, deren Besitz verboten ist oder einer Genehmigung bedarf, hat dies unverzüglich dem Los Santos Police Department anzuzeigen. Wer dies missachtet, verstößt gegen §§2 (3), 3 (1) WaffG und wird danach bestraft.

(2) Das Los Santos Police Department bestimmt den weiteren Verfahrensgang nach einem Waffenfund.

(3) Sollten Dienstwaffen oder Genehmigungspflichtige Waffen verloren oder entwendet werden, ist dies unverzüglich dem Los Santos Police Department anzuzeigen.

§ 7 Dienstwaffen

(1) Beamte des Los Santos Police Department und Sheriff Department werden ermächtigt, im Rahmen Ihrer Berufsausübung, Waffen, insbesondere Dienstwaffen, ohne die waffenrechtliche Erlaubnis zu führen, jedoch bedarf es eines Sachkundenachweises (Waffentraining). Bei dem im Dienste des Departement of Justice befindlichen U.S.-Marshal Service erweitert diese unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf Ihren stetigen Abruf.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, eine waffenrechtliche Erlaubnis (§ 3) einzuholen, wenn Waffen auch privat geführt werden sollen.

(3) Die Beamten des LSPDs, LSSDs werden ermächtigt, Zubauten auf Ihren Dienstwaffen zu tragen.

§ 8 Waffenverbot

(1) Richter/Staatsanwälte und das LSPD/LSSD haben das Recht, einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition temporär oder dauerhaft zu verbieten.

(2) Wird einem Bürger der Besitz von Waffen verboten, so sind Waffen und Munition sowie alle Waffenlizenzen zu entziehen.

(3) Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt werden;

Nr. 1 Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt, Waffen sowie Munition sicherzustellen.Die sichergestellten Waffen werden nach der Gefahrenabwehr wieder ausgehändigt.

Nr. 2 Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft genommen wird. Die sichergestellten Waffen werden nicht wieder ausgehändigt.

§ 9 Androhung von Waffengewalt

(1) Die Androhung von Waffengewalt darf nur bei Gefahr für Leib und Leben ausgesprochen werden.

(2) Die Exekutive darf zur Festnahme von Tätern die Androhung von Waffengewalt aussprechen. Die Androhung von Waffengewalt darf aber nur dann ausgesprochen werden, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos angewandt wurden oder keinen Erfolg versprechen und sollte stets das letzte Mittel sein

§ 10 Nutzung

(1) Wer eine Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießstätte benutzt, kann mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe sowie einem Waffenverbot bestraft werden.

Nr. 1 Ausgenommen sind Amtsträger während des Dienstes.

Nr. 2 sowie Bürger, die in Notwehr handeln.

(2) Wer mit einer Waffe fahrlässig umgeht, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

(3) Das Benutzen einer Schusswaffe auf Privatgrundstücken ist den Behörden vorher mitzuteilen. Andernfalls sind die Einsatzkosten vom Verursacher zu übernehmen.

§ 11 illegale Schusswaffen

(1) Illegale Schusswaffen sind

alle Zweihand Schusswaffen

Pistole Mk II

Combat Pistol

AP-Pistole

Elektroschocker

Pistole .50

SNS-Pistole

SNS Pistol Mk II

Schwere Pistole

Vintage Pistol

Leuchtpistole

Marksman Pistol

Heavy Revolver

Heavy Revolver Mk II

Double Action Revolver

Keramikpistole

Navy Revolver

Perico Pistol

WM 29 Pistole

(2) Das LSPD/LSSD ist davon ausgenommen.

§ 12 illegale Hieb-/Stoß-/Stichwaffen

(1) Illegale Stichwaffen sind

Antiker Kavallerie Dolch

Beil

Schlagring

Schlagstock

Steinbeil

(2) Das LSPD/LSSD ist davon ausgenommen.

§ 13 Einziehung

(1) Ist eine Straftat diesem Gesetz begangen worden, so werden Gegenstände,

auf die sich diese Straftat bezieht oder

die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen.

§ 14 Handel von Waffen

(1) Der Handel mit Waffen ist verboten. Wer dagegen verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 15 Waffenbesitz ohne Registrierung

(1) Es macht sich strafbar, wer eine Waffe besitzt, obwohl dieses nicht nach §2 (1) WaffG registriert wurde.

(2) Weiterhin macht sich auch strafbar, wer eine Waffe besitzt und die Registrierungsfrist nach §2 (2) WaffG nicht einhält bzw. übersteigt.

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

§ 1 Definition

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden aufgeführten Stoffe und Zubereitungen:

Anlage I) Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel: Kokain, LSD, Ecstasy, Meth, Opium, Weed

Anlage II) Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel: Kokablätter, Green Chelato Cannabis, Purple Haze, Kokapulver, Kokainpaste, Skunk

Anlage III) Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel: Cannabis ab 9 Gramm, Schmerzmittel, Codeine

§ 2 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

(1) Eine Erlaubnis der zuständigen Behörden bedarf, wer Betäubungsmittel

anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen oder erwerben will.

(2) Die Erlaubnis darf ausnahmsweise nur erteilt werden zu wissenschaftlichen, medizinischen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken.

(3) Die zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach Abs. 1 Anlage III ist das LSMD.

§ 3 Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln

(1) Betäubungsmittel dürfen nur durch einen zugelassenen Arzt durch ein Rezept verschrieben werden, wenn deren Anwendung begründet ist.

(2) Das Rezept muss enthalten:

den Namen des Patienten,

den Ort und das Datum der Behandlung,

den Namen des behandelnden Arztes,

die Bezeichnung der verschriebenen Betäubungsmittel,

den Behandlungsgang.

§ 4 Besitz von Betäubungsmittel

(1) Der Besitz und das Verschaffen von der in § 1 definierten Betäubungsmittel ist grundsätzlich verboten. Wer dagegen verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

(2) Der Besitz von 9 Gramm der in §1 definierten Anlage III ist gegen § 4 (1) mit Verschreibung nach § 3 erlaubt. Bei in definierten Anlage III Cannabis und Schmerzmittel sind bis zu 9 Gramm (3x Einheiten) ohne Verschreibung entgegen § 4 (1) erlaubt.

(3) Medizinischem Fachpersonal ist es gestattet, entgegen dem § 4 (1) Betäubungsmittel der in § 1 definierten Anlage III zu besitzen, sollten diese nachweislich zu medizinischen Zwecken dienen und die Personalkraft im Dienst sein. Bei Verdacht auf Missbrauch zählt die umgekehrte Beweislast.

(4) Ist der Besitz von Betäubungsmittel auf Eigenbedarf zurückzuführen, kann von einer Anklage abgesehen werden. Siehe § 9.

§ 5 Gebrauch von Betäubungsmittel

(1) Wer anderen Betäubungsmittel verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Gebrauch überlässt, macht sich strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

(2) Medizinischem Fachpersonal ist es gestattet, Patienten welche in Not sind, Betäubungsmittel zu verabreichen, sofern dies hilfreich ist. Wenn der Patienten bei Bewusstsein ist, wird eine Einverständniserklärung vom Patienten benötigt.

§ 6 Herstellung von Betäubungsmitteln

(1) Der Anbau, die Herstellung und die Weiterverarbeitung der in § 1 definierten Anlagen sind verboten. Wer dagegen verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 7 Handel von Betäubungsmitteln

(1) Der Handel mit Betäubungsmitteln ist verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.

§ 8 Einziehung

(1) Betäubungsmittel, die in Verbindung mit Straftaten stehen, können von den zuständigen Behörden eingezogen und zerstört werden.

(2) Die Kosten für die Einziehung und die Zerstörung trägt der Beschuldigte.

§ 9 Eigenbedarf

(1) Als geringe Mengen, die nicht zu ahnden sind (sog. Eigenbedarf) werden folgende Betäubungsmittel betrachtet:

      a.)  bis zu 9 Gramm nach § 1 (1) Anlage III

(2) Der Eigenbedarf entfällt, wenn die zulässige Menge überschritten wird.

§ 10 Absehen von Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach diesem Gesetz zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

§ 11 Absehen von Bestrafung

(1) Das Gericht kann die Strafe mildern oder von der Strafe absehen, wenn der Täter

durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach diesem Gesetz, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder

freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach diesem Gesetz, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

(2) War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken.

Notstand

§ 1 Folgende Gesetzte werden außer Kraft gesetzt
• Grundgesetz Artikel 1
• Grundgesetz Artikel 2
• Grundgesetz Artikel 5
• Grundgesetz Artikel 5
• Grundgesetz Artikel 7
• Grundgesetz Artikel 9
• Grundgesetz Artikel 11
• Grundgesetz Artikel 15

§ 2 Erweiterte polizeiliche Rechte

  1. Die Polizei hat das Recht eine Person auf Verdacht festzuhalten/festzunehmen.
  2. Die Polizei hat das Recht Personen sowie Fahrzeuge ohne Grund zu durchsuchen.

§ 3 Das Tragen oder Mitführen von Waffen ist untersagt und gilt als illegaler Waffenbesitz
• Sämtliche Pistolen sind illegal
• Sämtliche Schlagwaffen/Stichwaffen sind illegal.

Hausordnung DOJ Supreme Court

Hausordnung des Department of Justice - Supreme Court und des zugehörigen Geländes

Anschrift der Behörde

DEPARTMENT OF JUSTICE
Supreme Court
Carcer Way 7248, 7249
LOS SANTOS

§1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Hausordnung des Department of Justice - Supreme Court (DOJ Supreme Court) regelt das Verhalten und die Nutzung der Räumlichkeiten des DOJ Supreme Court-Gebäudes sowie des dazugehörigen Geländes.

(2) Alle Besucher des DOJ Supreme Court sind dazu verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, die sich aus der Benutzung der Einrichtung und des Geländes ergeben.

(3) Im Falle eines Anfangsverdachts eines Verstoßes sind Vertreter des Hausrechts befugt, Personen festzusetzen und zu durchsuchen.

(4) Die Sicherung des DOJ Supreme Court-Geländes obliegt dem U.S. Marshal Service. Sollte der U.S. Marshal Service nicht verfügbar sein, ist das Los Santos Police Department befugt, das Hausrecht durchzusetzen.

(5) Im Falle unmittelbarer Gefahrenlagen wird das Gelände des DOJ Supreme Court geräumt.

§2 Besucherregelung Hauptgebäude – Eingangshalle

(1) Das Tragen legaler Waffen ist erlaubt, sofern ein gültiger Waffenschein vorhanden ist. Illegale Waffen werden beschlagnahmt und dem Los Santos Police Department übergeben.

(2) Im Gebäude des DOJ Supreme Court gilt ein generelles Maskierungsverbot. Besucher haben diese vor dem Betreten des Geländes abzulegen.

(3) Das Betreten von allen Büroräumen im Gebäude ist ohne Termin oder Einladung nicht gestattet.

(4) Personen haben sich vollständig zu kleiden.

(5) Alle Besucher sollen sich in angemessener Lautstärke unterhalten, um andere Besucher und Mitarbeiter nicht zu stören.

(6) Rennen im Gebäude ist untersagt, es sei denn, es handelt sich um Gefahren- oder Bedrohungssituationen.

(7) Das Befahren des Geländes und des Vorplatzes ist strengstens untersagt, Ausnahmen gelten für das Police Department, das Medical Department und das Fire Department.

(8) Bei jeglichen Terminen ist angemessene Kleidung zu tragen.

§3 Besucherregelung Gerichtssaal

(1) Der Gerichtssaal dient der öffentlichen Verhandlung von Rechtssachen und unterliegt grundsätzlich dem Grundsatz der Öffentlichkeit. Die Zulassung von Besuchern zu den Verhandlungen erfolgt gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen.

(2) Die Zulassung von Besuchern zu den Verhandlungen erfolgt in der Regel ohne besondere Einschränkungen. Die Öffentlichkeit hat das Recht, an den Verhandlungen teilzunehmen, sofern nicht rechtliche oder sachliche Gründe entgegenstehen.

(3) Die Anzahl der zugelassenen Besucher kann aus Platz- oder Sicherheitsgründen begrenzt sein. Diese Begrenzung obliegt dem Vorsitzenden Richter und soll den Grundsatz der Öffentlichkeit nur aus zwingenden Gründen einschränken.

(4) Der Zutritt zum Gerichtssaal ist für alle Besucher nur gestattet, wenn sie sich ordnungsgemäß ausweisen können und den Anweisungen des Sicherheitspersonals und der Justizbediensteten Folge leisten.

(5) Besucher müssen sich einer allgemeinen Durchsuchung unterziehen, bevor sie den Gebäudeflügel des DOJ-Gerichtssaals betreten, um die Sicherheit aller Anwesenden zu gewährleisten.

(6) Besucher haben sich während der Verhandlung ruhig und unauffällig zu verhalten. Störende Einflüsse oder Zwischenrufe sind unzulässig und werden gegebenenfalls mit einem Verweis oder einem Platzverweis geahndet.

(7) Die Verwendung von Ton- oder Bildaufzeichnungsgeräten, Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Geräten ist im Gerichtssaal untersagt, sofern das Gericht keine ausdrückliche Genehmigung erteilt hat.

(8) Besucher, die den Grundsatz der Öffentlichkeit missbrauchen, die Ordnung stören oder anderweitig gegen die Regeln verstoßen, können vom Vorsitzenden Richter mit einem Platzverweis belegt werden.

(9) Personen, die aufgrund ihrer Teilnahme an einer laufenden Verhandlung Zeugen, Angeklagte oder juristische Sachverhalte beeinflussen könnten, können auf Antrag der Prozessbeteiligten oder von Amts wegen von der Verhandlung ausgeschlossen werden.

(10) Die Gerichtsverwaltung kann in begründeten Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Öffentlichkeit und der Justiz besondere Regelungen für die Zulassung von Besuchern erlassen.

(11) Verstöße gegen diese Regeln können alle vom Vorsitzenden Richter mit einem Ordnungsgeld bestraft werden

§4 Besucherregelung großer Konferenzsaal

(1) Der große Konferenzsaal dient der Abhaltung von Konferenzen, Tagungen und Veranstaltungen und steht in der Regel nicht der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung.

(2) Die Zulassung von Besuchern erfolgt in der Regel nach vorheriger Genehmigung durch den Veranstaltungsorganisator und kann aus Platz- oder Sicherheitsgründen beschränkt sein.

(3) Jeder Besucher muss sich vor Betreten des Konferenzsaals ordnungsgemäß registrieren und den Anweisungen des Veranstaltungs- und Sicherheitspersonals Folge leisten.

(4) Während der Veranstaltung ist ein angemessenes Verhalten erforderlich, um die Abläufe nicht zu stören. Laute Gespräche, Mobiltelefonnutzung und ähnliche störende Einflüsse sind nicht gestattet und können zu einem Verweis oder Platzverweis führen.

(5) Die Verwendung von Ton- oder Bildaufzeichnungsgeräten sowie Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Geräten, die die Veranstaltung stören könnten, ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Veranstaltungsorganisators untersagt.

(6) Besucher, die den Grundsatz der Zugänglichkeit missachten, die Ordnung stören oder anderweitig gegen die Regeln verstoßen, können auf Anweisung des Veranstaltungsorganisators mit einem Platzverweis belegt werden.

(7) Personen, die aufgrund ihres Verhaltens die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer gefährden, können ebenfalls auf Anweisung des Veranstaltungsorganisators von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.

(8) Der Veranstaltungsorganisator behält sich das Recht vor, in begründeten Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Öffentlichkeit und der Veranstaltungsteilnehmer besondere Regelungen zur Zulassung von Besuchern zu erlassen.

§5 Parkregelung

(1) Die Parkplätze am Department of Justice-Gebäude sind gemäß den folgenden Regelungen zu nutzen:
a. Besucher des Department of Justice sind berechtigt, die Parkplätze auf der Vorderseite sowie den linken und rechten Seiten des Justizgebäudes zu nutzen.

b. Die Parkflächen hinter dem Justizgebäude sind ausschließlich Staatsfahrzeugen, Bediensteten des Department of Justice - Supreme Court, dem LSPD (Los Santos Police Department), dem LSMD (Los Santos Medical Department) und dem U.S. Marshal Service vorbehalten.

c. Unberechtigte Fahrzeuge, die die Parkflächen hinter dem Justizgebäude nutzen, werden kostenpflichtig abgeschleppt.

Diese Hausordnung gilt ab dem 11.11.2023 und ersetzt alle vorherigen Regelungen. Alle Besucher des DOJ Supreme Court-Gebäudes und des dazugehörigen Geländes sind verpflichtet, sich an diese Hausordnung zu halten.

Gegeben zu Los Santos, 11.11.2023

Department of Justice - Supreme Court

Markus von Hohenstein
Chief of Justice

Plastische Chirurgie (PChG)

Gesetz zur Regelung der Plastischen Chirurgie (PChG)

Präambel:

Dieses Gesetz zur Regelung der Plastisch-Chirurgischen Eingriffe wird im Interesse der menschlichen Gesundheit und des gesellschaftlichen Wohlbefindens erlassen. In vorheriger Absprache mit dem Staat Los Santos strebt es die Sicherheit von Patienten, Transparenz bei Eingriffen und die Achtung ethischer Grundsätze an. Dies geschieht im Bewusstsein der Verantwortung gegenüber der Identität der Patienten.

Die Präambel betont die Bedeutung umfassender Aufklärung und Beratung, besonders bei Eingriffen mit potenziellen Auswirkungen auf die Identität.

§1 Genehmigungspflicht

(1) Jegliche plastische Chirurgie, die im Eclipse Medical Center durchgeführt wird, und Fälle, die darauf abzielen, eine neue Identität zu schaffen, bedarf vorheriger Genehmigung durch das Department of Justice.

a. Vor der Schaffung einer neuen Identität und Genehmigung durch das Department of Justice muss dies beim Staat Los Santos beantragt werden.

(2) Der Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 1 muss detaillierte Informationen über die geplante plastische Chirurgie, oder die Gründe für die evtl. Schaffung einer neuen Identität enthalten.

§2 Zuständigkeit des Department of Justice

(1) Das Department of Justice ist befugt, Anträge gemäß §1 zu prüfen und zu genehmigen.

(2) Das Department of Justice kann die Genehmigung versagen, wenn es feststellt, dass die geplante plastische Chirurgie gegen geltendes Recht oder öffentliche Interessen verstößt.

§3 Durchführung der plastischen Chirurgie

(1) Nur nach Genehmigung durch das Department of Justice darf die plastische Chirurgie im Eclipse Medical Center durchgeführt werden.

(2) Das Eclipse Medical Center ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten und sicherzustellen, dass nur genehmigte plastische Chirurgie durchgeführt wird.

§4 Geldstrafe bei Verstoß gegen die Genehmigungspflicht

(1) Personen oder Ärzte, die plastische Chirurgie im Eclipse Medical Center ohne vorherige Genehmigung durch das Department of Justice durchführen, sind mit einer Geldstrafe von $50.000 zu belegen.

(2) Die Geldstrafe nach Absatz 1 kann vom Department of Justice verhängt werden und ist binnen 48 Stunden zu zahlen.

§5 Anwesenheit des Department of Justice bei Plastischer Chirurgie

(1) Bei jeder plastischen Chirurgie gemäß diesem Gesetz ist die Anwesenheit eines Vertreters des Department of Justice während des Eingriffs erforderlich.

(2) Das Department of Justice kann zusätzliche Auflagen für die Anwesenheit festlegen, um die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Gesetzes sicherzustellen.

(3) Das Eclipse Medical Center ist verpflichtet, dem Department of Justice alle erforderlichen Informationen und Unterstützung für die Anwesenheit während der plastischen Chirurgie zur Verfügung zu stellen.

§6 Schweigepflicht der Mitarbeiter des Eclipse Medical Centers

(1) Alle Mitarbeiter des Eclipse Medical Centers, die an plastischen Chirurgieeingriffen gemäß diesem Gesetz beteiligt sind, unterliegen einer vollumfänglichen Schweigepflicht.

(2) Die Schweigepflicht erstreckt sich auf alle Informationen, die während der Durchführung plastischer Chirurgie über die Identität des Patienten erlangt wurden.

(3) Verstöße gegen die Schweigepflicht gemäß diesem Gesetz können zu rechtlichen Konsequenzen führen, einschließlich Disziplinarmaßnahmen und Strafverfolgung.

§7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 20.11.2023 in Kraft.

Unter diesem Link findet ihr immer den aktuellen Strafkatalog.

Stand: 20.11.2023

4 Likes